
Das Töten aus Verlangen meint das Töten eines anderen Menschen auf seinen ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch hin.
Auch hier ist das Leben das geschützte Rechtsgut.
Zu § 212 StGB stellt § 216 StGB eine Privilegierung dar und entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber den anderen Tötungsdelikten.
Tragend bei dieser Norm ist, dass die Tötung aufgrund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens erfolgt sein muss. Erst durch das Verlangen des Opfers muss der Tatentschluss des Täters geweckt worden sein.
Fraglich ist, wie man die Tötung auf Verlangen von der Sterbehilfe abgrenzt. Dazu muss man zunächst zwischen direkter, indirekter und passiver Sterbehilfe unterscheiden.
Die direkte Sterbehilfe umfasst jede geringfügige Lebensverkürzung, die durch aktives Tun verursacht wird. Dies ist verboten und hier liegt in der Regel Tötung auf Verlangen vor.
Die indirekte Sterbehilfe meint Fälle, in denen dem Opfer Medikamente verabreicht werden, die beim Sterben zur Linderung von Leiden, sowie Schmerzen und Angst, führen sollen und gleichzeitig den vorzeitigen Tod bewirken können.
Der Tod ist in aller Regel eine unbeabsichtigte und unvermeidbare Nebenfolge.
Das Handeln ist grundsätzlich nach § 34 StGB (Notstand) gerechtfertigt, wenn die medikamentöse Schmerzlinderung im Einklang mit dem tatsächlichen Willen des Sterbenden steht.
Passive Sterbehilfe liegt in den Fällen vor, in denen lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen oder abgebrochen werden.
Diese ist strafbar und es liegt ein Totschlag durch Unterlassen nach § 212 StGB vor.
Eng in diesem Zusammenhang lässt sich hier gut auf die aktuelle Rechtsprechung zum § 217 StGB - Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung hinweisen: