
Nach § 283c StGB macht sich strafbar, wer
Mit anderen Worten: Es wird immer dann von Gläubigerbegünstigung gesprochen, wenn ein Gläubiger durch das unberechtigte Gewähren von z.B. Sicherheiten gegenüber den anderen Gläubigern eine bessere Position erhält. Dies ist dann der Fall, wenn diese Forderung durch die Begünstigung schneller, leichter und umfassender befriedigt werden kann.
Eine Begünstigung kann in verschiedenen Handlungen liegen.
So kann auch das Abtreten von Forderungen, das Einräumen von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten, als auch die Übertragung von Besitz eine Begünstigung darstellen.
Typisch ist der Fall, in welchem der Schuldner genannte Handlungen kurz vor oder in einem bereits laufenden Insolvenzverfahren vornimmt. Dann nämlich bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, welcher die Insolvenzmasse verwaltet.
Der Insolvenzschuldner kann dann also nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen und somit auch nicht mehr selbst einzelne Gläubiger befriedigen.
Zuletzt liegt eine Begünstigung auch nur dann vor, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Tat keinen fälligen Anspruch auf die Leistung hat.